FAQ zum Eichenprozessionsspinner
(ugs. Giftraupe)
Kürzlich gestellte Fragen zum Eichenprozessionsspinner
Allgemeine Informationen
Der Eichenprozessionsspinner (EPS) ist ein Schmetterling bzw. ein Nachtfalter. In Deutschland gibt es nur zwei Arten des Eichenprozessionsspinners. Der Eichenprozessionsspinner gehört zur Familie der Zahnspinner und zur Unterfamilie der Prozessionsspinner.
Der Eichenprozessionsspinner ist den Menschen in Deutschland schon seit dem 18. Jahrhundert bekannt und wahrscheinlich ist dieser über den Mittelmeerraum nach Deutschland/Europa gekommen.
Der Eichenprozessionsspinner schlüpft ungefähr dann, wenn die Eiche ihre Blätter austreibt. Das muss jedoch nicht zwingend der Fall sein, denn der EPS kann auch durch den Verzehr der Knospen überleben. Grob gesagt ist der Eichenprozessionsspinner also ab dem Frühling aktiv. Schlüpfen tun die Raupen Anfang April bis Mitte Mai.
Von Juli bis Anfang September verpuppen sich die Raupen. Nachdem sie dann eine “Puppenruhe” von ca. 3-5 Wochen abgehalten haben schlüpfen sie. Die Männer etwas früher (1-2 Tage).
Die Raupen überwintern in den Eiern, die die Mutter nach der Paarung auf 1-2jährige Zweige des Baumes ablegt.
Wie es der Name EICHENprozessionsspinner schon sagt, sind es Eichen die befallen werden. Darunter fallen alle bekannten Eichenarten wie Stieleichen, Traubeneichen, Roteichen, Sumpfeiche usw.
Der Eichenprozessionsspinner hat nur wenig natürliche Feinde, jedoch gibt es sie. Natürliche Feinde sind der Kuckuck und der Pirol, Schlupfwespen und Raupenfliegen. Der Kuckuck und der Pirol sind selbst dann noch für die Raupen gefährlich, wenn sie im dritten Larvenstadium ist und die Brennhaare aktiv.
Gefahren und Behandlung bei Kontakt
Genaue Daten liegen hierfür nicht vor, jedoch wird vermutet, dass die Haare mindestens 500 m vom Nest weggetragen werden können, insbesondere dann, wenn die Wetterlage windig ist und dazu sehr trocken.
Die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners können bei Kontakt in die Haut eindringen und Juckreiz, sowie Hautreizungen auslösen. Dies geschieht in einem Großteil der Fälle. Relativ gering ist das Risiko (0,2%), dass es zu einem pseudoallergischen Schock kommt. Doch schon eine “normale” Hautreizung die durch den Eichenprozessionsspinner ausgelöst werden kann ist in den meisten Fällen sehr unangenehm.
Bekämpfung, Beseitigung und Prävention
Im Sinne der Vermeidung gesundheitlicher Folgen für den Menschen sollten die Raupen möglichst früh bekämpft werden, jedoch spätestens ab dem 3. Larvenstadium, da sich dann die gefährlichen Brennhaare ausbilden. Die Beseitigung der Gespinster ist erst ab dem 5. Stadium möglich, da sie sich dort erst bilden. Sollte eine Beseitigung mit chemischen Mitteln erfolgen, muss das vor dem 3. Stadium passieren, da die Raupen sonst (mit Brennhaaren) von den Bäumen fallen und die Gefahr mit den Brennhaaren in Berührung zu kommen für den Menschen zunimmt.
Es gibt im Moment nur zwei Gifte, die zugelassen wurden, um den Eichenprozessionsspinner zu bekämpfen.
- Kurstaki
- Margosa Extrakt
Sollte eine Verwendung von Bioziden in Anspruch genommen werden, beachten Sie bitte unbedingt die 12 Punkte aus der BAHÖ-EPS-Richtlinie auf Seite 3.
Die Studien hierzu sind noch nicht abgeschlossen, doch ist mindestens bekannt, dass ein Großteil anderer Schmetterlingsarten, die auch auf Eichen leben (mindestens 214 Arten) für das Gift anfällig sind. Die chemische Beseitigung betrifft also nicht nur den Eichenprozessionsspinner.
Der Baumeigentümer steht in der Verkehrssicherungspflicht. Kommt er dieser nicht nach und es entsteht ein Schaden steht dieser in der Haftung gem. Deliktshaftung § 823 BGB (privater Baumeigentümer) bzw. hoheitliche Verkehrssicherungspflicht aus Amtshaftung § 839 BGB (kommunaler / städtischer Baumeigentümer).
Somit ist der Eigentümer für Beauftragung bzw. Bezahlung der Beseitigung zuständig.
Nein es gibt keine gesetzliche Meldepflicht für den Eichenprozessionsspinner.
Der Gesetzgeber gibt keine Meldepflicht vor. Entdeckt man jedoch Eichenprozessionsspinner, von denen eine (potentielle) Gefahr ausgeht, so sollte man dies dem Baumeigentümer mitteilen. Der Baumeigentümer trägt die Verkehrssicherungspflicht.
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